Die notarielle Patientenverfügung

Heutzutage gehört es zu einer umfassenden Vorsorge, für sich selbst eine Patientenverfügung zu errichten. Mit einer Patientenverfügung gibt man unter Anderem bindende Anweisungen an die behandelnden Ärzte zu Fragen der eigenen Behandlung. Die Patientenverfügung wird zum Leitfaden der durchzuführenden Behandlung, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, die Anweisungen persönlich zu geben. In einer Patientenverfügung kann man verschiedene Voraussetzungen oder Tatbestände definieren, die jeweils konkret beschriebene Folgen auslösen. § 1901a Abs. 1 BGB bestimmt dann, dass dem Willen, welcher in der Patientenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ ist. Konkrete Vorgaben in einer Patientenverfügung sind also mittlerweile tatsächlich bindend.

Nach § 1901a Abs. 2 BGB ist, wenn bei vager oder genereller Formulierung keine bindenden Angaben vorliegen, aus vielerlei konkreten Anhaltspunkten der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu ermitteln. Eine Patientenverfügung muss mindestens schriftlich niedergelegt worden sein. Das ist schon deswegen sinnvoll, weil bei Vorliegen eines Schriftstücks erst nachweisbar ist, welchen Willen der Betroffene denn nun tatsächlich gefasst hat.

Nun gibt es verschiedenste Formen von Vorlagen, die im Internet kursieren. „Schriftlich“ im Sinne des Gesetzes bedeutet eben nicht, dass die Patientenverfügung handschriftlich erfolgen muss. Es bedeutet nur, dass die vorgelegte Patientenverfügung original unterschrieben sein muss. Man kann also ausdrucken, unterschreiben und ist fertig mit der Angelegenheit. Die Formulare, die kursieren, haben teilweise jedoch den Nachteil, dass sie auf eine Vielzahl von Situationen zugeschnitten sind und man sich durch Ankreuzen diverser Möglichkeiten die passende Variante, die für einen selbst gelten soll, heraussuchen muss. Da verirrt man sich schon mal in den verschiedenen Alternativen. Solche Patientenverfügungen sind aber nicht besonders sicher: Wer kann nachher schon nachweisen, dass die Kreuze vom Betroffenen an den angekreuzten Stellen gemacht worden sind? Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene selbst sich anders entschieden hat, d.h. Kreuze durchgestrichen und andere Möglichkeiten dafür angekreuzt hat. Eine solche Patientenverfügung als Grundlage von Entscheidungen, die über das Leben des Betroffenen bestimmen, ist nicht sehr belastbar. Ob sie überhaupt vom Patienten stammt, ist schon nicht klar. Anhaltspunkt ist lediglich die Unterschrift, da der übrige Text gedruckt ist und Kreuze keine individuelle Ausprägung erkennen lassen. Ob diese Unterschrift aber echt ist, ob diese bewusst und gewollt gegeben wurde, steht nicht fest. Mir sind Fälle bekannt geworden, in denen eine solche Patientenverfügung nicht akzeptiert wurde.

Die notariell errichtete Patientenverfügung hingegen bietet Gewähr dafür, dass sie anerkannt wird. Der Notar stellt die Identität des Verfügenden fest. Er sorgt dafür, dass möglichst alle denkbaren Lebenslagen erfasst werden und für die jeweiligen Lebenslagen Folgen definiert werden, die den behandelnden Ärzten klare Anweisungen geben, wie nach Wunsch des Patienten verfahren werden soll. Es wird größtmögliche Bindungswirkung erreicht. Natürlich ist das Leben bunter als jedwede Phantasie. Aber auch insoweit wird versucht, in einer notariellen Patientenverfügung alle nicht konkret geregelten Fälle abstrakt-generell genau zu beschreiben, um auch hier den Willen des Patienten durchzusetzen

Der Einwand, dass der Patient nicht in einem einwilligungsfähigen Zustand war, als er die Patientenverfügung verfasste, ist abgeschnitten. Der Notar überzeugt sich vor der Beurkundung davon, dass der Beteiligte geschäftsfähig ist und seinen freien Willen beurkunden lässt. Er stellt selbstverständlich fest, um wen es sich handelt, um so Einwände gegen die Identität abzuschneiden. Die notarielle Patientenverfügung kann sogar im Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden, damit auch für den Fall, dass etwas nicht am Wohnsitz des Betroffenen geschieht, Möglichkeiten gegeben sind, auf die Patientenverfügung zugreifen zu können

Machen wir uns nichts vor: Ein mit dem Landeswappen, der Landeskordel und einem Siegel eines Notars versehenes Dokument macht auch gegenüber behandelnden Ärzten wesentlich mehr Eindruck als ein aus dem Internet heruntergeladenes und möglicherweise mit kaum noch vorhandener Tusche ausgedrucktes und dann anschließend vielleicht unlesbar unterschriebenes Dokument. Die Ernsthaftigkeit der Willensbildung des Patienten kann bei dieser Vorgehensweise schon einmal in Zweifel gezogen werden. Man darf nicht unterschätzen, dass Ärzte geschworen haben, zu heilen und Leben zu erhalten und es bei Ärzten schon einmal vorkommen kann, dass diese versuchen, bestimmen Vorgaben einer Patientenverfügung aus eben diesen Gründen auszuweichen. Bei einer notariellen Patientenverfügung ist das alles nicht zu besorgen. Einer solchen Verfügung wird geglaubt.

Natürlich kostet eine notarielle Tätigkeit Geld. Da sich der Gegenstandswert aber nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € berechnet, liegen die Kosten meistens im Bereich um 90,00 €. Letztlich sollte man bereit sein, diesen Betrag auszugeben für die Gewissheit, dass im Fall der Fälle genau das mit einem passieren wird, was man vorher bestimmt hat.