Ableben 2.0 - Der digitale Nachlass

Amazon, iTunes, Ebay, Facebook, Twitter, Xing, Yahoo, Gmail, Paypal, Dropbox, Cloud: Wir alle haben mittlerweile mannigfache Beziehungen zur digitalen Welt, zumeist geschützt mit Benutzernamen und Passwort. Ob wir in dieser Welt finanzielle Guthaben verwalten, Inhalte in Form von Bildern, Texten oder Profilen hinterlegt haben, digitale Waren, insbesondere Bücher oder Musikstücke , dort zum ständigen Zugriff verwahren oder sogar archivieren lassen oder einfach nur unsere Mails in der Cloud empfangen und beantworten: Es kommt einiges zusammen, was nach dem Ableben als digitaler Nachlass abgewickelt, gelöscht oder neu zugeordnet werden muss.

Wenn die Erben mit einem solchen Sachverhalt konfrontiert werden, sind sie zumeist überfordert. Zum einen verfügen sie nicht über die Benutzernamen und Passwörter, wissen vielleicht nicht einmal, welche Konten überhaupt existieren, zum anderen sitzen die Unternehmen, bei denen digitaler Nachlass vorhanden ist, irgendwo auf der Welt, meistens nicht in der Bundesrepublik. Jedes Unternehmen hat andere Voraussetzungen in den jeweiligen Geschäftsbedingungen formuliert, unter denen es mit Erben korrespondiert und diesen den Zugriff auf das jeweilige Konto gestattet. Zwar haben sich auf die Bearbeitung des digitalen Nachlasses bereits eine Reihe von privaten Unternehmen spezialisiert, es besteht aber immer die Unsicherheit, ob diese Unternehmen im Fall des Falles tatsächlich noch existieren oder nicht selber bereits aufgelöst und mithin selbst nicht mehr existent sind.

Alternativ bietet sich eine Verwahrung wichtiger diesbezüglicher Informationen, die der Erblasser selbst zusammengefasst hat, durch einen Notar an. Eine solche Verwahrung ist auf Dauer angelegt. Selbst wenn der Notar altersbedingt sein Amt aufgibt, wird die Verwahrung von einem anderen Notar oder dem zuständigen Amtsgericht übernommen. Der Umstand der Verwahrung kann im Zentralen Testamentsregister festgehalten werden, wodurch sichergestellt wird, dass den Erben der Umstand der Verwahrung auch bekannt wird. Dabei ist es nicht einmal notwendig, dass der Notar vom Inhalt des Verwahrten Kenntnis nehmen muss, da auch ein verschlossener Umschlag zur Verwahrung übergeben werden kann. In einem Verwahrungsvertrag wird genau definiert, unter welchen Voraussetzungen der Notar an wen diese Informationen herausgeben darf. Wird dies z.B. geschickt mit dem Einsatz eines Passwortcontainers durch den Erblasser kombiniert, besteht nicht einmal die Notwendigkeit, den Verwahrungsgegenstand bei Veränderungen der digitalen Bezüge durch den Erblasser zu ändern.

Es gibt hier eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die angewandt werden können, um den Erben bei der Bewältigung dieser Aufgabe zu helfen. Ein Notar kann diese Gestaltungsmöglichkeiten auch im Detail aufzeigen und bei der richtigen Auswahl für Ihren digitalen Nachlass beraten.