OLG München, Urteil v. 28.06.2013, 25 U 4348/12

Rechtsschutzversicherer muss auch in „Altfällen“ Versicherungsschutz gewähren

Die Allianz Rechtsschutz-Service GmbH ist nach einem Urteil des OLG München vom 28.06.2013, 25 U 4348/12, verpflichtet, einem früheren Versicherungsnehmer Kostendeckung für ein von ihm angestrengtes Klageverfahren gegen seine Bank zu übernehmen.

Der Kläger unterhielt vom 01.01.1992 bis einschließlich 31.12.2005 bei der Allianz Versicherungs AG eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch Vertragsrechtsschutz umfasste und auch Versicherungsschutz für die mitversicherte Ehegattin bot. Einbezogen in den Versicherungsvertrag waren die ARB 75 (Fassung 07/91). Vereinbart war in § 4 Abs. 4 der ARB eine Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Meldung des Versicherungsfalls nach Ende des Versicherungsvertrages.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 07.06.1999 bei ihrer Bank einen Darlehensvertrag über die Finanzierung einer als Kapitalanlage zu vermietenden Immobilie, die sie von einer Immobilienfirma als Verkäuferin gemäß notariellem Kaufvertrag vom 07.06.1999 erworben hatten. Mit Schreiben vom 25.08.2011 erbat Rechtsanwalt Dr. Zimmermann Versicherungsschutz für ein Vorgehen der Kläger gegen die Bank zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bezüglich des Kauf- und des Darlehensvertrages.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 01.09.2011 unter Berufung auf die 2-jährige Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 den Versicherungsschutz ab.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28.09.2012 die Klage des Versicherungsnehmers auf Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung abgewiesen. Es legte in den kurz gehaltenen Entscheidungsgründen dar, dass die Beklagte sich mit Erfolg auf die Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 stützen könne. Demgegenüber konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts eine unverschuldete Nichtversäumung der Meldefrist dartun und unter Beweis stellen.

Das Oberlandesgericht München hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verpflichtete die Beklagte, im tarifgemäßen Umfang Versicherungsschutz für das Verfahren des Klägers gegen die Bank zu übernehmen. Es war nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unmittelbar nach Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Bank initiativ geworden ist und ihn an der Versäumung der Meldefrist kein Verschulden treffe.