OLG München, Urteil v. 26.07.2016 - 5 U 1965/16

Prospektangaben der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III fehlerhaft – Anleger erhält Schadensersatz

Das OLG München hat in einem Verfahren gegen die frühere Treuhänderin- und Mittelverwendungskontrolleurin der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III, die BERLINCOUNSEL Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im Folgenden BERLINCOUNSEL genannt), der Klage eines geschädigten Anlegers stattgegeben. Der Kläger trat mit Beitrittserklärung vom 17.12.2004 als Direktkommanditist in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich 3 % Agio der Fondsgesellschaft bei. Nach der Fondskonzeption waren 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio in bar einzuzahlen, während die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Die Beteiligung endete aufgrund Kündigung des Klägers zum 31.12.2014. Nach Mitteilung des Fonds besteht ein vom Kläger zu zahlendes negatives Auseinandersetzungsguthaben von 2.517,50 €; außerdem soll er für 2014 einen Veräußerungsgewinn von 8.077,90 € zu versteuern haben.

Das in erster Instanz mit dem Streitfall befasste LG München I hat die Klage mit Endurteil vom 31.03.2016 abgewiesen, weil der Anlageprospekt nicht die von dem Kläger behaupteten Prospektfehler aufweisen würde. Dieser Auffassung folgte das OLG München nicht.
Mit Urteil vom 26.07.2016 hat es die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die BERLINCOUNSEL zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die damals unter TBG Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierende Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Fondsverantwortlichen jederzeit in der Lage waren, über eine Änderung der Zeichnungsbefugnis für das Mittelverwendungskonto die prospektierte und vereinbarte Mittelverwendungskontrolle zu unterlaufen. § 68 StBerG a.F. sei im Streitfall nicht anzuwenden, da der Vertrag erst am 17.12.2004 abgeschlossen wurde.