OLG Hamm, Beschluss v. 13.11.2017 – I-8 W 47/17

In seinem Beschluss vom 13.11.2017 hatte das Oberlandesgericht Hamm über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund zu entscheiden.

In dem Hauptsacheverfahren machte der Kläger gegen den Beklagten nach fristloser Kündigung vom 09.08.2016 einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 150.000,00 EUR nebst Zinsen geltend. Die Parteien haben den Rechtsstreit erstinstanzlich durch Vergleich beendet, in dem sie die Kostenverteilung einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vorbehalten haben. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluss vom 08.09.2017 – 12 O 233/16 – dem Beklagten auferlegt. Als Begründung der Kostentragungspflicht des Beklagten gab das Gericht an, dass eine Verwirkung der Forderung des Klägers gem. § 242 BGB ebenso wenig in Betracht komme wie eine Verjährung der Forderung, da der Vertrag auf 10 Jahre, beginnend ab dem 01.01.2009, geschlossen wurde und somit noch laufe.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

In den Gründen seines Beschlusses vom 13.11.2017 führte das OLG Hamm zur Frage der Verjährung von einzelnen Darlehensraten wie folgt aus:

„(…)
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten zum 01.01.2009 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 EUR gewährt, welches nach dem schriftlichen Darlehensvertrag in zehn Raten jeweils zum 15.04. eines jeden Jahres, beginnend im Jahre 2010, zurückzuzahlen war. Der Kläger hat das Darlehen wirksam fristlos gekündigt mit der Folge, dass auch die künftigen Raten fällig geworden sind. Mit der Klageschrift vom 09.08.2016, dem Beklagten zugestellt am 14.09.2016, hat der Kläger zumindest konkludent die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages erklärt. Die fristlose Kündigung war gemäß §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 1 BGB wirksam, weil der Beklagte seine Tilgungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag dauerhaft in grober Weise verletzt hat. (…)

Zu Recht hat der Beklagte allerdings geltend gemacht, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers teilweise, nämlich hinsichtlich der am 15.04.2010, 15.04.2011 und 15.04.2012 fällig gewordenen Raten und damit in einer Gesamthöhe von 45.000,00 EUR, verjährt war. Bei einem ratenweise zurückzuzahlenden Darlehen ist die Fälligkeit der einzelnen Raten für den jeweiligen Verjährungsbeginn entscheidend (OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2014, Az. 1 U 4/14; MüKo-Berger, BGB Band 3, 7. Auflage 2016, § 488 Rn. 86; Budzikiewitz, WM 2003, 264 (271 f.). Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der drei vorgenannten Tilgungsraten gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zum 31.12.2013, 31.12.2014 und 31.12.2015 verjährt sind. Die Klageerhebung, mit der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist, ist erst im Jahre 2016 erfolgt.“