OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2009 – I-9 U 91/09

Urteil veröffentlicht in: BeckRS 2009, 87715

Die Verwendung von „Musterverkaufsgesprächen“ widerspricht „in eklatanter Weise dem Gebot der anleger- und objektgerechten Beratung und verstößt somit gegen die guten Sitten“.

In diesem Fall konnte Rechtsanwalt Dr. Zimmermann für einen Facharbeiter im Baugewerbe die persönliche Verurteilung eines Geschäftsführers einer Strukturvertriebs-GmbH durchsetzen.

Dieser hatte die Anleger durch seine Vermittler mit einem von ihm (mit)entwickelten „Musterverkaufsgespräch“ nebst Audioversion über die tatsächlichen Risiken einer Kapitalanlage bei der Frankonia Sachwert AG (heute Deltoton GmbH) täuschen lassen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts habe der Beklagte bereits mit der Bereitstellung des Mustergesprächs billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne die gebotene Aufklärung allein mit verkaufspsychologischen Mitteln zur Zeichnung von Kapitalanlagen veranlasst wurden, die nicht für sie geeignet waren.

Die Verwendung solcher Gesprächsvorlagen widerspreche „in eklatanter Weise dem Gebot der anleger- und objektgerechten Beratung und verstößt somit gegen die guten Sitten“.

Der Geschäftsführer wurde verurteilt, dem Mandanten den durch die Falschberatung entstandenen Schaden in Höhe von 25.332,80 € zu ersetzen.