OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.08.2009 – I-15 U 107/08

Urteil veröffentlicht in: BeckRS 2010, 23795.

Zur Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und damit seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht, dem Anleger gem. § 826 BGB auf Schadensersatz haftet auf die Vermittlung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Kapitalanlagen vermittelt (z.B. Börsenoptionsgeschäfte), dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden der Vermittlungsgesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 627). Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet dem Anleger gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, aaO. m.w.N.).

Im Streitfall konnte Rechtsanwalt Dr. Zimmermann erreichen, dass diese Rechtsprechung von dem Oberlandesgericht auf andere Kapitalanlagen, wie die Vermittlung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Frankonia Sachwert AG (heute Deltoton GmbH) entsprechend angewandt wurde. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt und die Form der Ausbildung und der Schulungen seiner Vermittler genommen hatte und die Schulungen darauf angelegt waren, lediglich die Vorteile des Anlagegeschäftes anzupreisen und die Risiken zu verschweigen.

Für die Haftungsbegründung stellte das Gericht darauf ab, dass der „aktiv ausgeübte maßgebliche Einfluss auf den Inhalt der fehlerhaften Schulung für eine Haftung ausreichend ist“.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Zimmermann: „Diese Rechtsprechung ist angesichts der restriktiven Anwendung und Auslegung des § 826 BGB bahnbrechend und entlastet die Endvermittler. Im gleichen Zug wird die Haftung zutreffend bei den eigentlichen Verantwortlichen und Profiteuren der Fehlberatung angesiedelt, die sich bislang hinter den Haftungsbeschränkungen der Gesellschaftsform und im Negativfall der Insolvenz der Gesellschaft verstecken konnten“.