LG Frankfurt a.M., 04.05.2012, 2-21 O 279/11

Commerzbank AG: Kündigung scheitert vor Gericht

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.05.2012, 2-21 O 279/11 (inzwischen rechtskräftig), entschieden, dass die Kündigung eines Immobilienkreditvertrages durch die Bank im Falle des Vorhandenseins ausreichender Sicherheiten unwirksam ist.

Die klagenden Eheleute schlossen mit der Commerzbank AG im Jahr 2005 ein Baufinanzierungsdarlehen über nominal 140.000,- € ab. Als Sicherheit trat der Kläger der Bank eine Grundschuld an dem Grundstück des Klägers ab, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Knapp ein Jahr später schlossen die Eheleute mit der Beklagten einen Ratenkreditvertrag über einen Nettokreditvertrag in Höhe von 9.360,- € ab. Beginnend mit dem Monat November 2008 gerieten die Kläger mit der Zahlung der geschuldeten Kreditraten in Verzug. Am Ende des Jahres 2009 betrug der Rückstand des Baufinanzierungsdarlehens 2.544,91 €. In der Folgezeit zahlten die Kläger zwar weiterhin Kreditraten; dies jedoch wiederholt verspätet.

Mit Schreiben vom 16.03.2010 kündigte die Commerzbank AG den Ratenkreditvertrag. Mit Schreiben vom 13.04.2010 kündigte sie auch das Baufinanzierungsdarlehen und das für die Eheleute geführte Girokonto unter Hinweis auf Nr. 19 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie stellte einen Schuldsaldo in Höhe von 132.056,37 € fällig. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht Waldbröl im September 2010 die Zwangsversteigerung über das Grundstück der Kläger an. Nach einem von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten betrug der Verkehrswert des Objektes 180.000,- €. Auf Intervention von Rechtsanwalt Dr. Zimmermann nahm die Commerzbank AG im Mai 2011 den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück.

Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Landgericht Frankfurt a.M. feststellt, dass die Kündigung des Baufinanzierungsdarlehens unwirksam war. Nach den Feststellungen im Urteil konnte sich die Bank nicht auf einen Kündigungsgrund berufen. Die Richter waren sich insbesondere darüber einig, dass die Kündigung nicht auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gemäß AGB Nr. 19 und auf die Darlehnsbedingungen gestützt werden konnte. Die Commerzbank habe – so das Gericht in der Urteilsbegründung – „keine hinreichenden Umstände dargelegt, warum ihr Rückzahlungsanspruch aus dem Baufinanzierungsdarlehen zum Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der Verwertung der Grundschuld tatsächlich gefährdet war“. Da die Kündigung zudem eine Vertragspflichtverletzung der Bank darstellte, wurde diese in der Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.