KG, Urteil v. 26.01.2017, 20 U 65/15

Frühere Kontrolleurin des Filmfonds Equity Pictures Medienfonds GmbH und Co. KG IV zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle verurteilt.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat in zweiter Instanz dem Klagebegehren eines Anlegers der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV stattgeben. Mit seiner Klage auf Auskunftserteilung über die Mittelverwendungskontrolle war der als Treugeber-Kommanditist an dem Fonds beteiligte Kläger noch in der ersten Instanz bei dem Landgericht Berlin gescheitert. Das Landgericht war der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zustünde, da der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen dem Fonds und der Beklagten abgeschlossen wurde. Es bestärkte damit die Weigerungshaltung der Beklagten, die bis zum Jahr 2011 die Kontrolle über die Mittelverwendung bei dem Fonds ausgeübt hatte.

Im Berufungsverfahren teilte das Kammergericht die Feststellungen des Landgerichts nicht, hob dessen Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung über die Mittelverwendungskontrolle. Nach der Überzeugung des Gerichts handele es sich bei dem Mittelverwendungskontrollvertrag um einen Vertrag (auch) zugunsten des Klägers. Dieser habe daher selbst einen Anspruch darauf, zu überprüfen, ob die Mittelverwendungskontrolle bei dem Fonds, die vor einer gesellschaftswidrigen Verwendung der Anlegergelder schützen sollte, ordnungsgemäß erfolgt sei.
Die Entscheidung des Kammergerichts ermöglicht es Anlegern von Kapitalanlagegesellschaften, die Mittelverwendungskontrolle anhand der erwarteten Auskünfte selbst zu kontrollieren. Dank dieser eigenen Prüfung wird der Zeichner in die Lage versetzt, Tatbestände festzustellen, die ihn möglicherweise zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigen.