AG Dortmund, Urteil v. 25.10.2018 – 405 C 2223/17

Fußpfleger haftet nicht für unfachmännische Wundversorgung durch den Ehemann der Kundin.

Die Kundin einer Fußpflegepraxis war von deren Mitarbeiterin bei der Entfernung von Hornhaut am rechten Fußballen verletzt worden. Der Ehemann der Kundin übernahm die Wundversorgung. Er setzte dabei auf die heilende Wirkung von Bepanthensalbe und sterilen Verbandsmaterial. Knapp drei Wochen nach der Verletzung bildete sich bei der Kundin an dem betroffenen Fuß eine Wundrose (Erysipel). Die Kundin musste stationär behandelt werden. Sie forderte von dem Inhaber der Fußpflegepraxis Schadensersatz, weil sie der Auffassung war, dass die Ursache der Wundrose in der anlässlich der Fußpflegebehandlung erlittenen Verletzung habe. mit Urteil vom 25.10.2018 – 405 C 2223/17 hat das Amtsgericht Dortmund die Klage– abgewiesen, da es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt war, dass die Fußverletzung nicht ursächlich für die Entstehung der Wundrose am Fußballen des rechten Fußes war. Ursache der Wundinfektion sei vielmehr die nicht fachmännische, eigenständige Behandlung durch den Ehemann der Klägerin gewesen.