MT "CAPE BRASILIA" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG

Ehemalige Mittelverwendungskontrolleurin der MT „CAPE BRASILIA“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG verweigert Anleger Auskunft über das Mittelverwendungskontrollkonto!

Bei dem im Jahr 2007 aufgelegten Beteiligungsangebot des König & Cie. Renditefonds 68 MT „CAPE BRASILIA“ handelte es sich um ein Produkt im Segment der Seeschiffsbeteiligungen. Seeschiffsbeteiligungen sind eine unternehmerische Investition und sollten daher grundsätzlich einer genauen Prüfung unterzogen werden.

Das Angebot richtete sich an Privatanleger, die unternehmerische Kommanditbeteiligungen mit einem längerfristigen Investitionshorizont eingehen wollten. Mit Beteiligungen ab 15.000,00 € wurden die Anleger wirtschaftliche Eigentümer des Produktentankers MT „CAPE BRASILIA“.

Die Anleger konnten sich in Form von Standard- oder Vorzugskommanditeinlagen an dem Tankschiff beteiligen. Der Beitritt des Anlegers erfolgte zunächst über eine Treuhandgesellschaft, die König & Cie. Treuhand GmbH. Zu einem späteren Zeitpunkt konnten sich die Investoren unmittelbar als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen.

Das insgesamt geplante Kommanditkapital der Emittentin betrug 16,5 Mio. € und war in das Emissionskapital und das Kommanditkapital der Gründungsgesellschafter unterteilt.

Anlageziel war es, durch den Einsatz des Schiffes im weltweiten Tankerschiffsverkehr langfristig einen größtmöglichen Totalüberschuss zu erzielen.

Der Rückfluss der investierten Gelder zuzüglich der Auskehrung von Überschüssen sollte gemäß Prognoserechnung sukzessive in den Jahren 2007 bis 2024 erfolgen. Eine Kündigung der Gesellschafterstellung ist gemäß Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von neun Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2024 möglich.

Nach den Angaben im Verkaufsprospekt sollte die formale Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle in der Investitionsphase durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Hierzu hatte die Fondsgesellschaft mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Hamburg einen Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen. Danach konnte die Fondsgesellschaft über das Emissionskapital nur nach vorheriger Prüfung und Gegenzeichnung durch die Kontrolleurin verfügen.

Die Mittelverwendungskontrolleurin wurde mit Schreiben der Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer vom 03.02.2017 aufgefordert, einen von der Kanzlei vertretenen Anleger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der Fondsgesellschaft zu erteilen.

Die Hamburger Gesellschaft, die bis zum Jahr 2008 Mittelverwendungskontrolleurin des Schiffsfonds gewesen war, hat mit Schreiben vom 07.03.2017 die Auskunftserteilung verweigert. Als Begründung führte sie u.a. an, dass sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft keine Auskunft erteilen könne. Ein Argument das nach unserer Ansicht nicht überzeugt, zumal die betreffende Rechtsfrage bereits höchstrichterlich zugunsten des Auskunftsberechtigten geklärt ist.

Für geschädigte Anleger ist es aber zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüchen von entscheidender Bedeutung, zu erfahren, ob die Voraussetzungen der Mittelverwendungskontrolle - und damit die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder – sichergestellt waren oder nicht.

Aufgrund der aus unserer Sicht ungerechtfertigten Verweigerungshaltung der Mittelverwendungskontrolleurin wird daher der Klageweg bei Gericht beschritten werden müssen.

Die Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer prüft zudem, ob in diesem Fall für die Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.