Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I-IV

OLG München erklärt Abrechnung der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG II für nicht ordnungsgemäß!

Für viele Mandanten, die ihre Beteiligung an einem der vier Filmfonds der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG (I - IV) in der Vergangenheit gekündigt hatten, stellt sich die Frage, ob sie nach der Kündigung verpflichtet sind, weitere Zahlungen an den (die) Fonds leisten zu müssen. Die Fondsgesellschaften haben die Anleger, welche sich nicht für die Zahlung eines Ausgleichsbetrages entschieden hatten, unter Androhung rechtlicher Schritte aufgefordert, einen jeweils festgesetzten Ausgleichsbetrag bis spätestens zum Jahresende zu zahlen.

Im Falle eines von Rechtsanwalt Dr. Zimmermann vertretenen Anlegers der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG II, der mit Schreiben vom 20.03.2014 seine Beteiligung außerordentlich gekündigt und den Widerruf seiner Vertragserklärung ausgesprochen hatte, teilte die Fondsgesellschaft dem Mandanten mit Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass sie die Beendigung der Beteiligung akzeptiere. Weiter aber eröffnete die Gesellschaft dem Mandanten, dass sich für ihn ein negatives Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von minus 1.920,- € ergäbe. Da der Mandant mit der Höhe des festgesetzten Betrages mangels einer für ihn nachvollziehbaren Rechnungslegung nicht einverstanden war, verklagte er die Fondsgesellschaft mit Hilfe von Dr. Zimmermann bei dem Landgericht München I und forderte, ihm unter Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz detailliert Auskunft über das aus seiner Beteiligung resultierende Auseinandersetzungsguthaben zu erteilen. Die Fondsgesellschaft verteidigte sich bei Gericht, dass dem Kläger die Auskunft bereits mit Schreiben vom 30.10.2014 erteilt worden sei und ihm keine weitergehenden Auskunftsrechte zustünden. Während das Landgericht München I sich dieser Rechtsauffassung mit Urteil vom 10.09.2015 angeschlossen und die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht München dem Kläger im Berufungsverfahren Recht gegeben und die Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG II in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung am 03.03.2016 verurteilt, dem Mandanten Auskunft über das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben an dem Fonds zu erteilen. Diese Auskunft hat entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts zu erfolgen „durch Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz, in die sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der Beklagten zum 31.12.2014 aufzunehmen sind, sowie durch Mitteilung des hieraus auf den Kläger entfallenden Anteils und durch Mitteilung des Verhältnisses der von dem Kläger auf die Beteiligungen eingezahlten Einlage zur Summe der eingezahlten Einlagen aller Gesellschafter der Beklagten“. Das Oberlandesgericht urteilte gleichzeitig, dass die dem Mandanten bislang erteilte Abrechnung der Beteiligung nicht den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen entspreche und damit nicht ordnungsgemäß sei.