Bausparverträge: Kunden können Gebühren zurückverlangen.

Eine von vielen Banken erhobene Gebühr für Bauspardarlehen benachteiligt Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Für Erstattungen gelten Verjährungsfristen.

Besitzer älterer Bausparverträge mussten oft bei der Inanspruchnahme eines Kredites eine einmalige Darlehensgebühr bezahlen. Für 30.000,00 Euro waren so 600,00 Euro fällig, neben den Kreditzinsen.

Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI 552/15, die den Verträgen fixierten Extra-Gebühren, für unzulässig erklärt. Nach der Entscheidung benachteiligten entsprechende Klauseln die Kunden unangemessen. Nach der Ansicht des Gerichts dienen die Darlehensgebühren allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und bieten keine konkrete vertragliche Gegenleistung. Deshalb dürfen sie nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Wie viele Kreditnehmer einen Anspruch auf eine Rückzahlung haben, ist bislang noch unklar. Christian Urban von der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verwies dazu auf verschieden lange Verjährungsfristen. Nach Auskunft des Dachverbandes der Bausparkassen sieht heute keine der 20 Bausparkassen in ihren Neuverträgen mehr eine solche Klausel vor. Profitieren könnten aber Kunden mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst noch in Anspruch nehmen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit bereits bezahlt haben. Denn wer von seiner Bausparkasse Geld zurückfordern kann, hängt von den Verjährungsfristen im konkreten Fall ab.